Artikel 40 VO (EU) 2018/1727

Kontrolle durch den EDSB

(1) Der EDSB ist zuständig für die Überwachung und Gewährleistung der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Eurojust sowie für die Beratung von Eurojust und der betroffenen Personen in allen die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten betreffenden Angelegenheiten. Zu diesem Zweck erfüllt der EDSB die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Aufgaben, übt die in Absatz 3 dieses Artikels gewährten Befugnisse aus und arbeitet mit den nationalen Kontrollbehörden gemäß Artikel 42 zusammen.

(2) Der EDSB hat im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 folgende Aufgaben:

a)
Er hört und prüft Beschwerden und unterrichtet die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse seiner Prüfung;
b)
er führt von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde Untersuchungen durch und unterrichtet die betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse seiner Untersuchungen;
c)
er kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725, die den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Eurojust betreffen;
d)
er berät Eurojust von sich aus oder im Rahmen einer Konsultation in allen Fragen, die die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten betreffen, insbesondere bevor Eurojust interne Vorschriften für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen bei der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten ausarbeitet.

(3) Der EDSB kann im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten

a)
betroffene Personen bei der Ausübung ihrer Rechte beraten;
b)
bei einem behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten Eurojust mit der Angelegenheit befassen und gegebenenfalls Vorschläge zur Behebung dieses Verstoßes und zur Verbesserung des Schutzes der betroffenen Personen machen;
c)
Eurojust konsultieren, wenn Anträge auf Ausübung bestimmter Rechte in Bezug auf operative personenbezogene Daten unter Verstoß gegen Artikel 31, 32 oder 33 dieser Verordnung oder die Artikel 77 bis 82 oder Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1725 abgelehnt wurden;
d)
Eurojust verwarnen;
e)
Eurojust anweisen, die Berichtigung, Einschränkung oder Löschung aller operativen personenbezogenen Daten, die unter Verletzung der Bestimmungen für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Eurojust verarbeitet wurden, und die Mitteilung solcher Maßnahmen an Dritte, gegenüber denen die Daten offen gelegt wurden, vorzunehmen, vorausgesetzt, die Aufgaben von Eurojust nach Artikel 2 werden dadurch nicht beeinträchtigt;
f)
unter den im AEUV festgelegten Bedingungen den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „der Gerichtshof” ) anrufen;
g)
beim Gerichtshof anhängigen Verfahren beitreten.

(4) Der EDSB hat Zugang zu den von Eurojust verarbeiteten operativen personenbezogenen Daten und zu seinen Räumlichkeiten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(5) Der EDSB erstellt einen jährlichen Bericht über seine Eurojust betreffenden Kontrolltätigkeiten. Dieser Bericht fließt in den Jahresbericht des EDSB gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1725 ein. Die nationalen Kontrollbehörden werden ersucht, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen, bevor er in den jährlichen Bericht des EDSB gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1725 einfließt. Der EDSB trägt den Stellungnahmen der nationalen Kontrollbehörden umfassend Rechnung und erwähnt sie auf jeden Fall im Jahresbericht.

(6) Eurojust arbeitet mit dem EDSB bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf seine Anfrage zusammen.

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