Artikel 49 VO (EU) 2018/1727
Beziehungen zu Europol
(1) Eurojust ergreift alle geeigneten Maßnahmen um sicherzustellen, dass Europol im Rahmen des Aufgabenbereichs von Europol und nach einem Treffer/kein-Treffer-Verfahren indirekten Zugriff auf die an Eurojust übermittelten Informationen hat; dies gilt unbeschadet der Einschränkungen, die von dem Mitgliedstaat, der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union, dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, der bzw. die die betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt hat, angegebenen wurden. Im Fall eines Treffers leitet Eurojust das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Mitgliedstaats, der der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union, des Drittstaats oder der internationalen Organisation weitergegeben werden darf.
(2) Die in Absatz 1 genannten Suchabfragen dürfen nur vorgenommen werden, um zu ermitteln, ob zwischen den bei Europol vorliegenden Informationen und den bei Eurojust verarbeiteten Informationen Übereinstimmungen bestehen.
(3) Eurojust gestattet die in Absatz 1 genannten Suchabfragen erst, wenn ihm von Europol mitgeteilt wurde, welche Bediensteten von Europol als zur Vornahme derartiger Suchabfragen ermächtigt benannt worden sind.
(4) Falls Eurojust bzw. ein Mitgliedstaat im Laufe der Datenverarbeitungstätigkeiten von Eurojust zu einzelnen Ermittlungen feststellt, dass in den Aufgabenbereich von Europol fallende Koordinierungs-, Kooperations- oder Unterstützungsmaßnahmen erforderlich sind, setzt Eurojust Europol davon in Kenntnis und leitet das Verfahren zur Weitergabe der betreffenden Informationen entsprechend der Entscheidung des Mitgliedstaats, der die Informationen übermittelt hat, ein. In solchen Fällen spricht sich Eurojust mit Europol ab.
(5) Eurojust knüpft und unterhält eine enge Zusammenarbeit mit Europol, soweit diese Zusammenarbeit zur Wahrnehmung der Aufgaben der beiden Agenturen und der Verwirklichung ihrer Ziele von Belang ist; dabei ist darauf zu achten, dass es nicht zu überflüssiger Doppelarbeit kommt.
Zu diesem Zweck finden regelmäßige Treffen zwischen dem Exekutivdirektor von Europol und dem Präsidenten von Eurojust statt, bei denen sie Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern.
(6) Europol hält sich an alle Einschränkungen in Bezug auf den Zugang oder die Verwendung — ob allgemeiner oder besonderer Art —, die von dem Mitgliedstaat, der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union, dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, der bzw. die die betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt hat, angegebenen wurden.
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