Artikel 53 VO (EU) 2018/1727
Entsendung von Verbindungsrichtern und -staatsanwälten in Drittstaaten
(1) Zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Fällen, in denen Eurojust gemäß dieser Verordnung Unterstützung leistet, kann das Kollegium abhängig vom Bestehen einer Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 47 Absatz 3 Verbindungsrichter oder -staatsanwälte zu den zuständigen Behörden in Drittstaaten entsenden.
(2) Die Aufgaben der Verbindungsrichter/-staatsanwälte umfassen alle Tätigkeiten zur Förderung und Beschleunigung jeglicher Form der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere durch die Schaffung direkter Verbindungen zu den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates. Der Verbindungsrichter/-staatsanwalt kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 56 operative personenbezogene Daten mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaates austauschen.
(3) Der Verbindungsrichter/-staatsanwalt gemäß Absatz 1 muss über Erfahrung in der Arbeit mit Eurojust und über angemessene Kenntnisse der justiziellen Zusammenarbeit und der Arbeitsweise von Eurojust verfügen. Die Entsendung eines Verbindungsrichters/-staatsanwalts im Namen von Eurojust erfolgt nach vorheriger Zustimmung des Verbindungsrichters/-staatsanwalts und seines Mitgliedstaats.
(4) Wird der von Eurojust entsandte Verbindungsrichter/-staatsanwalt unter den nationalen Mitgliedern, Stellvertretern oder Assistenten ausgewählt,
- a)
- der betreffende Mitgliedstaat ersetzt ihn in seiner Funktion als nationales Mitglied, Stellvertreter oder Assistent,
- b)
- ist er nicht mehr berechtigt, die ihm gemäß Artikel 8 übertragenen Befugnisse auszuüben.
(5) Unbeschadet des Artikels 110 des Beamtenstatuts legt das Kollegium die Bedingungen für die Entsendung von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten, einschließlich der Höhe ihrer Bezüge, fest. Das Kollegium erlässt die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen im Benehmen mit der Kommission.
(6) Die Tätigkeiten der von Eurojust entsandten Verbindungsrichter/-staatsanwälte werden vom EDSB überwacht. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte erstatten dem Kollegium Bericht; das Kollegium unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat in dem Jahresbericht und in geeigneter Weise über deren Tätigkeiten. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte unterrichten die nationalen Mitglieder und die zuständigen nationalen Behörden über alle ihren Mitgliedstaat betreffenden Fälle.
(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Verbindungsrichter/-staatsanwälte nach Absatz 1 können unmittelbar miteinander Kontakt aufnehmen. In diesem Fall setzt der Verbindungsrichter/-staatsanwalt das betroffene nationale Mitglied davon in Kenntnis.
(8) Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte nach Absatz 1 sind an das Fallbearbeitungssystem angebunden.
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