Artikel 61 VO (EU) 2018/1727

Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Verwaltungsdirektor erstellt jährlich einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich eines Stellenplans, den er dem Verwaltungsrat übermittelt. Das Europäische Justizielle Netz und sonstige Unionsnetze nach Artikel 48, die an der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligt sind, werden rechtzeitig über diejenigen Teile unterrichtet, die ihre Tätigkeit betreffen, bevor der Voranschlag an die Kommission übermittelt wird.

(2) Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags überarbeitet der Verwaltungsrat den vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust für das folgende Haushaltsjahr, den er dem Kollegium zur Annahme vorlegt.

(3) Der Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust wird der Kommission bis spätestens 31. Januar jedes Jahres übermittelt. Der endgültige Entwurf des Voranschlags, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März desselben Jahres von Eurojust übermittelt.

(4) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (Haushaltsbehörde).

(5) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

(6) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag der Europäischen Union für Eurojust.

(7) Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan von Eurojust. Der Haushaltsplan von Eurojust wird vom Kollegium festgestellt. Er wird endgültig, sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird der Haushaltsplan von Eurojust vom Kollegium entsprechend angepasst.

(8) Artikel 88 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission(*) gilt für Immobilienprojekte, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan von Eurojust haben könnten.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

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