Artikel 64 VO (EU) 2018/1727
Finanzregelung
(1) Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Eurojust geltende Finanzregelung im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013. Diese Finanzregelungen dürfen von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise von Eurojust dies erfordert und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung für die Tätigkeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen legen Eurojust und Europol gemeinsam die Regeln und Voraussetzungen fest, nach denen Anträge auf derartige Unterstützung zu bearbeiten sind.
(2) Eurojust darf für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Finanzhilfen gewähren. Finanzhilfen für Aufgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f dürfen den Mitgliedstaaten gewährt werden, ohne dass es einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bedarf.
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