Artikel 80 VO (EU) 2018/1727

Übergangsregelung

(1) Die durch diese Verordnung errichtete Agentur Eurojust ist der allgemeine Rechtsnachfolger für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände des durch Beschluss 2002/187/JI errichteten Stelle Eurojust.

(2) Die im Rahmen des Beschlusses 2002/187/JI von den einzelnen Mitgliedstaaten an die durch jenen Beschluss errichtete Stelle Eurojust entsandten nationalen Mitglieder von Eurojust fungieren als nationale Mitglieder von Eurojust im Sinne von Kapitel II Abschnitt II dieser Verordnung. Unabhängig davon, ob ihre Amtszeiten bereits verlängert wurden, können sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmal gemäß Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung verlängert werden.

(3) Der bei Inkrafttreten dieser Verordnung amtierende Präsident von der durch den Beschluss 2002/187/JI errichtete Stelle Eurojust und seine Vizepräsidenten fungieren bis zum Ablauf ihrer gemäß jenem Beschluss laufenden Amtszeiten weiter als Präsident bzw. Vizepräsidenten von Eurojust im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Unabhängig davon, ob sie bereits wiedergewählt wurden, können sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmal gemäß Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung wiedergewählt werden.

(4) Der zuletzt gemäß Artikel 29 des Beschlusses 2002/187/JI ernannte Verwaltungsdirektor fungiert bis zum Ablauf seiner aufgrund jenes Beschlusses festgelegten Amtszeit als Verwaltungsdirektor im Sinne von Artikel 17 der vorliegenden Verordnung. Die Amtszeit dieses Verwaltungsdirektors kann nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmal verlängert werden.

(5) Diese Verordnung lässt die von Eurojust in der gemäß dem Beschluss 2002/187/JI errichteten Form abgeschlossenen Vereinbarungen unberührt. Insbesondere von Eurojust geschlossene internationale Übereinkommen, die vor 12. Dezember 2019 geschlossen wurden, bleiben gültig.

(6) Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 35 des Beschlusses 2002/187/JI festgestellten Haushalte erfolgt gemäß Artikel 36 dieses Beschlusses.

(7) Diese Verordnung berührt nicht Arbeitsverträge, die gemäß des Beschlusses 2002/187/JI vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden. Der Datenschutzbeauftragte, der zuletzt nach Artikel 17 jenes Beschlusses bestellt wurde, übernimmt die Funktion des Datenschutzbeauftragten nach Artikel 36 dieser Verordnung.

(8) Abweichend von Artikel 23 Absatz 6 kann Eurojust ein vom in Artikel 23 genannten Fallbearbeitungssystem getrenntes automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem einrichten, um operative personenbezogene Daten zur Wahrnehmung der operativen Funktion gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j zu verarbeiten (im Folgenden „automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem” ).

Das automatisierte Datenverwaltungs- und -speicherungssystem muss die höchsten Standards der Cybersicherheit erfüllen.

Ungeachtet des Artikels 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert Eurojust den EDSB vor dem Betrieb des automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem. Der EDSB gibt eine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung des Datenschutzbeauftragten ab.

Die in Unterabsatz 3 genannte Mitteilung des Datenschutzbeauftragten enthält mindestens Folgendes:

a)
eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge;
b)
eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen;
c)
die zur Bewältigung der Risiken geplanten unter Buchstabe b genannten Abhilfemaßnahmen;
d)
Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird.

Die in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Datenschutzbestimmungen gelten für die Verarbeitung von Daten im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem, soweit sie nicht direkt mit der technischen Einrichtung des Fallbearbeitungssystems in Verbindung stehen. Zugangsrechte und Fristen für die im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem gespeicherten Daten müssen im Einklang mit den anwendbaren Regeln über den Zugriff auf befristet geführte Arbeitsdateien, zu deren Unterstützung die Daten gespeichert werden, und den entsprechenden Fristen stehen, insbesondere denjenigen, die in Artikel 29 der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

Die in diesem Absatz vorgesehene Abweichung gilt solange das Fallbearbeitungssystem, das sich aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Verzeichnis zusammensetzt, besteht.

(9) Eurojust kann das Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht, bis zum 1. Dezember 2025 weiterverwenden, sofern das neue Fallbearbeitungssystem noch nicht eingerichtet ist.

(10) Die zuständigen nationalen Behörden und Eurojust können bis zum ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 22b dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts folgt, weiterhin andere Kommunikationskanäle als die in Artikel 22a Absatz 1 genannten nutzen, sofern die in Artikel 22a Absatz 1 genannten Kommunikationskanäle noch nicht für einen direkten Austausch zwischen den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.

(11) Die zuständigen nationalen Behörden können bis zum ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 22b dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts folgt, weiterhin Informationen gemäß Artikel 22a Absatz 3 auf andere Weise als halbautomatisch übermitteln, sofern die technischen Voraussetzungen dafür noch nicht gegeben sind.

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