Artikel 9 VO (EU) 2018/1799
Zeitpunkt der Übermittlung der Daten und Metadaten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) bis zum 31. Dezember 2022 validierte und aggregierte Daten sowie Metadaten zur Gesamtbevölkerung.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis zum 31. März 2024 validierte und aggregierte Daten sowie Metadaten.
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