ANHANG III VO (EU) 2018/1799

Erforderliche Metadaten für die in Artikel 7 genannten 1-km2-Gitterdaten

Metadaten über Datenfelder

1.
Sofern zutreffend, versehen die Mitgliedstaaten ein Datenfeld mit folgenden Markierungen:

a)
„vorläufig” ;
b)
„bevölkert” ;
c)
„überarbeitet” ;
d)
„siehe beigefügte Informationen” ;
e)
„vertraulich” (1).

2.
Lediglich Feldwerte für die „Gesamtbevölkerung” , die nach Artikel 9 Absatz 1 gemeldet werden und die von den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Übermittlung nicht als endgültige Daten angesehen werden, sind mit der Markierung „vorläufig” zu versehen.
3.
Die Markierung „bevölkert” gilt nur für Datenfelder zur „Gesamtbevölkerung” nach den in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen.
4.
Für alle Feldwerte, die mindestens mit der Markierung „überarbeitet” oder der Markierung „siehe beigefügte Informationen” versehen sind, ist eine Erklärung beizufügen.
5.
Jedes Datenfeld, dessen vertraulicher Feldwert durch den speziellen Feldwert „nicht verfügbar” ersetzt wird, wird mit der Markierung „vertraulich” gekennzeichnet.

Metadaten über die Themen

Zusätzlich zu den Metadaten zu den nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/712 an die Kommission (Eurostat) übermittelten Themen stellen die Mitgliedstaaten Metadaten zu allen in Anhang I enthaltenen Themen zur Verfügung und machen dabei Angaben zu den Datenquellen und der zur Gewinnung der Feldwerte für dieses Thema auf dem 1-km2-Bezugsgitter verwendeten Methodik. Insbesondere umfassen die Metadaten Folgendes:

Angaben zur Zuverlässigkeit und zur Genauigkeit der gemeldeten Feldwerte;

eine Beschreibung aller zur Schätzung der Feldwerte auf dem 1-km2-Bezugsgitter verwendeten Methoden, einschließlich der Zuverlässigkeit und der Genauigkeit der erhaltenen Feldwerte;

eine Beschreibung aller Methoden, die verwendet wurden, um unter dem Thema „Üblicher Aufenthaltsort” Personen bestimmten Gitterzellen zuzuordnen, einschließlich Informationen über die Merkmale von Personen in der Kategorie GEO.G.y.

Referenz-Metadaten

Die im Anhang der Verordnung (EU) 2017/881 festgelegten Metadaten-Informationen und -Strukturen werden für die Zwecke dieser Verordnung um folgende, spezifisch auf das 1-km2-Gitter bezogene Punkte ergänzt:

Punkt 3.3 „Verarbeitung und Bewertung” wird um den zusätzlichen Unterpunkt 3.3.3. Zusätzliche Informationen über die generische (nicht themenbezogene) Methodik, die zur Erstellung des 1-km2-Datensatzes verwendet wurde ergänzt.

Punkt 3.4 „Verbreitung” wird um spezifische Angaben zu Maßnahmen zur Offenlegungskontrolle statistischer Daten im Zusammenhang mit dem 1-km2-Gitter-Datensatz ergänzt. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über die Maßnahmen in Bezug auf den harmonisierten Schutz von 1-km2-Gitterdaten zur Verfügung, insbesondere ob sie die bewährten Verfahren des ESS sowie die Leitlinien zur Umsetzung für den harmonisierten Schutz von 1-km2-Gitterdaten verwendet haben.

Punkt 4.2 „Aktualität und Pünktlichkeit” wird um die spezifischen Kalendertage der Übermittlung und der möglichen Überarbeitungen der 1-km2-Gitterdaten und -metadaten ergänzt.

Punkt 4 „Bewertung der Datenqualität” wird um den zusätzlichen Unterpunkt 4.7 „Geografische Informationen — Datenqualität” ergänzt, der geografische Qualitätsgrundsätze abdeckt, vor allem Gebietsabdeckung und -vergleichbarkeit, Genauigkeit der Positionsbestimmung sowie zeitliche Kohärenz und Vollständigkeit der für das Geokodieren verwendeten geografischen Daten.

Fußnote(n):

(1)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a gelten diese Markierungen nicht für Datenereignisse über die Gesamtbevölkerung.

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