Artikel 21 VO (EU) 2018/1805

Aussetzung der Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Anerkennung oder die Vollstreckung einer gemäß Artikel 14 übermittelten Einziehungsentscheidung aussetzen, wenn

a)
deren Vollstreckung laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte; in diesem Fall kann die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung so lange ausgesetzt werden, wie die Vollstreckungsbehörde es für angemessen hält;
b)
sie bei einer Entscheidung über die Einziehung eines Geldbetrags der Auffassung ist, dass das Risiko besteht, dass der sich aus der Vollstreckung dieser Einziehungsentscheidung eingezogene Gesamtbetrag den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Betrag aufgrund einer gleichzeitigen Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in mehr als einem Mitgliedstaat erheblich übersteigen könnte;
c)
die Vermögensgegenstände bereits Gegenstand eines laufenden Einziehungsverfahrens im Vollstreckungsstaat sind; oder
d)
ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 eingelegt wurde.

(2) Ungeachtet des Artikels 18 Absatz 5 trifft die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats für die Dauer der Aussetzung der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung sämtliche Maßnahmen, die sie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall ergreifen würde, um zu verhindern, dass die Vermögensgegenstände nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung verfügbar sind.

(3) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde über die Aussetzung der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unverzüglich in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung.

(4) Sobald die Aussetzungsgründe entfallen, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung erforderlichen Maßnahmen und teilt dies der Entscheidungsbehörde in einer Weise mit, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

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