Artikel 25 VO (EU) 2018/1805
Kommunikationsmittel
(1) Die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde halten bei Bedarf unverzüglich unter Einsatz aller geeigneten Kommunikationsmittel miteinander Rücksprache, um die effiziente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.
(2) Alle Mitteilungen, einschließlich jener zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Übermittlung oder der Authentifikation der zur Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung erforderlichen Unterlagen, erfolgen unmittelbar zwischen der Entscheidungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde und, wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 2 eine zentrale Behörde benannt hat, gegebenenfalls unter Einschaltung dieser zentralen Behörde.
(3) Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 8 Absätze 2 und 4, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 3 erfolgt die offizielle Kommunikation gemäß dieser Verordnung zwischen der Entscheidungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
(4) Hat ein Mitgliedstaat eine zentrale Behörde benannt, so gilt Absatz 3 auch für die offizielle Kommunikation mit der zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (
ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj ).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.