Artikel 8 VO (EU) 2018/1806
(1) Abweichend von Artikel 4 kann die Befreiung der Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren der Artikel 8a bis 8f vorübergehend ausgesetzt werden (im Folgenden „Aussetzungsmechanismus” ).
Der Aussetzungsmechanismus kann durch die Mitteilung eines Mitgliedstaats an die Kommission nach Artikel 8b oder auf der Grundlage einer eigenen Analyse der Kommission nach Artikel 8c ausgelöst werden.
(2) Wurde ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte zwischen der Union und einem in Anhang II aufgeführten Drittland geschlossen, so gelten die Artikel 8a, 8e und 8f dieser Verordnung unbeschadet der in dem genannten Abkommen festgelegten einschlägigen Bestimmungen über die Gründe für die Aussetzung und die Verfahren.
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