ANHANG II VO (EU) 2018/1806

LISTE DER DRITTLÄNDER, DEREN STAATSANGEHÖRIGE FÜR EINEN AUFENTHALT, DER 90 TAGE JE ZEITRAUM VON 180 TAGEN NICHT ÜBERSCHREITET, VON DER PFLICHT, BEIM ÜBERSCHREITEN DER AUSSENGRENZEN DER MITGLIEDSTAATEN IM BESITZ EINES VISUMS ZU SEIN, BEFREIT SIND

1.
STAATEN

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(1) Andorra Vereinigte Arabische Emirate(2) Antigua und Barbuda Albanien(1) Argentinien Australien Bosnien und Herzegowina(1) Barbados Brunei Brasilien Bahamas Kanada Chile Kolumbien Costa Rica Dominica(2) Mikronesien(2) Grenada(2) Georgien(3) Guatemala Honduras Israel Japan Kiribati(2) St. Kitts und Nevis Südkorea St. Lucia(2) Monaco Moldau(4) Montenegro(5) Marshallinseln(6) Mauritius Mexiko Malaysia Nicaragua Nauru(6) Neuseeland Panama Peru(6) Palau(6) Paraguay Serbien (einschließlich Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden(7) Salomonen Seychellen Singapur San Marino El Salvador Timor-Leste(6) Tonga(6) Trinidad und Tobago Tuvalu(6) Ukraine(8) Vereinigtes Königreich (mit Ausnahme der in Teil 3 genannten britischen Staatsangehörigen) Vereinigte Staaten Uruguay Heiliger Stuhl St. Vincent und die Grenadinen(6) Venezuela Vanuatu(9) Samoa

2.
SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

SAR Hongkong(10) SAR Macau(11)

3.
BRITISCHE STAATSANGEHÖRIGE, DIE NICHT BRITISCHE BÜRGER SIND

britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas)) Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)Diese Gebiete umfassen Anguilla, Bermuda, das Britische Antarktis-Territorium, das Britische Territorium im Indischen Ozean, die Britischen Jungferninseln, die Kaimaninseln, die Falklandinseln, die Kolonie Gibraltar(12), Montserrat, die Pitcairninseln, St. Helena, Ascension und Tristan de Cunha, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln und die Turks- und Caicosinseln. britische Überseebürger (British Overseas Citizens) Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons) britische Untertanen (British Subjects)

4.
GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN

Taiwan(13) Kosovo(14)(15)(16)

Fußnote(n):

(1)

Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.

(2)

Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.

(3)

Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von Georgien im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.

(4)

Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) von Moldau ausgestellt wurden.

(5)

Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.

(6)

Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.

(7)

Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.

(8)

Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von der Ukraine im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.

(9)

Die Befreiung von der Visumpflicht wird vom 4. Februar 2023 bis zum 3. Februar 2025 für alle Staatsangehörigen Vanuatus ausgesetzt.

(10)

Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Hong Kong Special Administrative Region” .

(11)

Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Região Administrativa Especial de Macau” .

(12)

Gibraltar ist eine Kolonie der britischen Krone. Es gibt einen Streit zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich über die Souveränität über Gibraltar, ein Gebiet, für das im Lichte der einschlägigen Resolutionen und Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Lösung gefunden werden muss.

(13)

Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber von durch Taiwan ausgestellten Reisepässen, die eine Personalausweisnummer enthalten.

(14)

Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrats und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(15)

Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) vom Kosovo ausgestellt wurden.

(16)

Die Befreiung von der Visumpflicht gilt erst ab dem Datum der Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1) eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) oder ab dem 1. Januar 2024, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

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