Artikel 3 VO (EU) 2018/1807

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Daten” bezeichnet Daten, die keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind;
2.
„Verarbeitung” bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit Daten in elektronischer Form wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
3.
„Entwürfe von Vorschriften” bezeichnet Texte, die entworfen worden sind, um sie als allgemeine Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, und die sich im Stadium der Ausarbeitung befinden, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind;
4.
„Diensteanbieter” bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Datenverarbeitungsdienste erbringt;
5.
„Datenlokalisierungsauflage” bezeichnet eine Verpflichtung, ein Verbot, eine Bedingung, eine Beschränkung oder eine andere Anforderung, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats enthalten ist oder sich aus allgemeinen und einheitlichen Verwaltungspraktiken in einem Mitgliedstaat und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, unbeschadet der Richtlinie 2014/24/EU auch im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ergibt und die bestimmt, dass die Datenverarbeitung im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats stattfinden muss, oder die die Verarbeitung von Daten in einem anderen Mitgliedstaat behindert;
6.
„zuständige Behörde” bezeichnet eine Behörde eines Mitgliedstaats oder eine andere nach nationalem Recht zur Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt ermächtigte Einrichtung, die nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht befugt ist, zur Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten Zugang zu Daten zu erlangen, die von einer natürlichen oder juristischen Person verarbeitet werden;
7.
„Nutzer” bezeichnet eine natürliche oder juristische Person einschließlich einer Behörde oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einen Datenverarbeitungsdienst benutzt oder beauftragt;
8.
„beruflicher Nutzer” bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, einschließlich einer Behörde oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einen Datenverarbeitungsdienst im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit bzw. der Erfüllung ihrer Aufgaben benutzt oder beauftragt.

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