ANHANG VO (EU) 2018/184

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 307 zu Sulfurylfluorid wird das Datum durch 31. Oktober 2023 ersetzt;
2.
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 308 zu FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) wird das Datum durch 31. Oktober 2021 ersetzt.

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