Artikel 1 VO (EU) 2018/1845

Gegenstand und Geltungsbereich

Die EZB nutzt hiermit den Ermessensspielraum, der den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute nach Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit eröffnet ist. Diese Verordnung findet ausschließlich Anwendung auf Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden, unabhängig vom jeweiligen Ansatz zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge.

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