Artikel 1 VO (EU) 2018/1860

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe und Bearbeitung von Ausschreibungen in Bezug auf Drittstaatsangehörige, gegen die die Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung erlassen haben, in dem mit der Verordnung (EU) 2018/1861 eingerichteten Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS” ) sowie für den Austausch von Zusatzinformationen zu diesen Ausschreibungen festgelegt.

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