Artikel 20 VO (EU) 2018/1860

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der von der Kommission nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegt wird.

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