Artikel 12 VO (EU) 2018/1862
Führen von Protokollen auf nationaler Ebene
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und jeder Austausch solcher Daten innerhalb der CS-SIS in ihrem N.SIS protokolliert werden, damit die Rechtmäßigkeit der Abfrage und der Datenverarbeitung kontrolliert, eine Eigenkontrolle durchgeführt und das einwandfreie Funktionieren des N.SIS gewährleistet werden können, sowie für die Zwecke der Datenintegrität und -sicherheit. Diese Anforderung gilt nicht für die in Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten automatisierten Prozesse.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten über das ESP ebenfalls protokolliert wird, damit die Rechtmäßigkeit der Abfrage und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kontrolliert und eine Eigenkontrolle durchgeführt sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet werden kann.
(2) Die Protokolle müssen insbesondere Folgendes enthalten: die Historie der Ausschreibung, das Datum und die Uhrzeit der Datenverarbeitung, die für die Abfrage verwendeten Daten, eine Angabe zu den verarbeiteten Daten sowie die persönliche und eindeutige Nutzerkennung der zuständigen Behörde und der Person, die die Daten verarbeitet.
(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels müssen die Protokolle bei Abfragen anhand von daktyloskopischen Daten oder eines Gesichtsbilds gemäß Artikel 43 die Art der für die Abfrage verwendeten Daten anstelle der tatsächlichen Daten enthalten.
(4) Die Protokolle dürfen nur für den in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden und werden drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht. Die Protokolle, die die Historie von Ausschreibungen beinhalten, werden drei Jahre nach Löschung der betreffenden Ausschreibung gelöscht.
(5) Die Protokolle können länger als für die in Absatz 4 genannten Zeiträume gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.
(6) Die nationalen zuständigen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren des N.SIS sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu den Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.
(7) Führen Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts eine Abfrage von Kraftfahrzeugen im automatisierten Verfahren mittels eines Systems zur automatischen Nummernschilderkennung durch, so bewahren sie ein Protokoll der Abfrage nach Maßgabe ihres nationalen Rechts auf. Erforderlichenfalls kann eine vollständige Abfrage im SIS durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob ein Treffer erzielt wurde. Für jede vollständige Abfrage gelten die Absätze 1 bis 6.
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Inhalts der Protokolle gemäß Absatz 7 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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