Artikel 28 VO (EU) 2018/1862

Zusatzinformationen zu zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Personen

Der Mitgliedstaat, der eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft eingegeben hat, übermittelt die Informationen nach Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen an die anderen Mitgliedstaaten.

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