Artikel 47 VO (EU) 2018/1862

Zulassungsstellen für Schusswaffen

(1) Die für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Schusswaffen zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten erhalten Zugang zu den gemäß den Artikeln 26 und 36 in das SIS eingegebenen Daten in Bezug auf Personen und zu den gemäß Artikel 38 Absatz 2 in das SIS eingegebenen Daten in Bezug auf Schusswaffen. Der Zugang erfolgt zur Überprüfung, ob die Person, die eine Zulassung beantragt, zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft gesucht wird oder zum Zwecke verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen, oder zur Überprüfung, ob Schusswaffen, die zur Zulassung vorgelegt werden, zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.

(2) Der Zugang der in Absatz 1 genannten Stellen zu den Daten erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts und wird auf die spezifische Zuständigkeit der betroffenen Dienststellen begrenzt.

(3) Stellen gemäß Absatz 1, bei denen es sich um staatliche Stellen handelt, dürfen die Daten im SIS direkt abrufen.

(4) Stellen gemäß Absatz 1, bei denen es sich um nichtstaatliche Stellen handelt, erhalten nur über eine Behörde nach Artikel 44 Zugang zu den Daten im SIS. Diese Behörde darf die Daten direkt abrufen und unterrichtet die betroffene Stelle davon, ob die Schusswaffe registriert werden kann. Der betreffende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die betreffende Stelle und deren Mitarbeiter verpflichtet werden, etwaige Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Verwendung der ihnen von der vermittelnden Behörde übermittelten Daten einzuhalten.

(5) Artikel 39 gilt nicht für den gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgenden Datenabruf im SIS. Die Weitergabe von Informationen, die die Stellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch den Zugang zum SIS erhalten haben, an die Polizei- oder Justizbehörden erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.

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