Artikel 49 VO (EU) 2018/1862
Zugriff von Eurojust auf Daten im SIS
(1) Nur die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen haben — falls dies zur Erfüllung ihres Mandats erforderlich ist — Zugriff auf die nach den Artikeln 26, 32, 34, 38 und 40 Daten im SIS mit dem Recht, diese abzufragen.
(2) Stellt sich bei der Abfrage durch ein nationales Mitglied von Eurojust heraus, dass eine Ausschreibung im SIS gespeichert ist, setzt dieses nationale Mitglied den ausschreibenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis. Eurojust darf die bei einer solchen Abfrage erlangten Informationen nur mit Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats und unter uneingeschränkter Wahrung der Vorschriften des Unionsrechts zum Datenschutz an Drittländer und -stellen weitergeben.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Verordnung (EU) 2018/1725 betreffend den Datenschutz und die Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch die nationalen Mitglieder von Eurojust oder die sie unterstützenden Personen sowie der Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß diesen Verordnungen.
(4) Für die Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der angemessenen Sicherheit und Integrität der Daten führt Eurojust gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 über jeden Zugriff auf das SIS und jede Abfrage im SIS durch ein nationales Mitglied von Eurojust oder durch eine dieses Mitglied unterstützende Person Protokolle.
(5) Weder dürfen Teile des SIS mit einem der Erhebung und Verarbeitung von Daten dienenden, von oder bei Eurojust betriebenen System verbunden werden, noch dürfen Daten im SIS, auf die die nationalen Mitglieder oder die sie unterstützenden Personen Zugriff haben, an ein solches System übermittelt werden. Kein Teil des SIS darf heruntergeladen oder kopiert werden. Die Protokollierung von Zugriffen und Abfragen ist nicht als rechtswidriges Herunterladen oder Vervielfältigen von SIS-Daten anzusehen.
(6) Eurojust legt Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, der Geheimhaltung und der Eigenkontrolle gemäß den Artikeln 10, 11 und 13 fest und wendet sie an.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
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