Artikel 58 VO (EU) 2018/1862

Information im Falle der Nichtausführung einer Ausschreibung

Kann die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der um die Maßnahme ersucht wird, den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen umgehend hiervon.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.