Artikel 58 VO (EU) 2018/1862
Information im Falle der Nichtausführung einer Ausschreibung
Kann die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der um die Maßnahme ersucht wird, den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen umgehend hiervon.
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