Artikel 66 VO (EU) 2018/1862

Anwendbare Gesetzgebung

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA, durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und durch Eurojust im Rahmen der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2018/1725. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol im Rahmen dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/794.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch die nationalen zuständigen Behörden und Stellen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, was den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit einschließt, gilt die Richtlinie (EU) 2016/680.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch die nationalen zuständigen Behörden und Stellen gilt die Verordnung (EU) 2016/679, mit Ausnahme der Verarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, was den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit einschließt.

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