Artikel 74 VO (EU) 2018/1862

Kontrolle und Statistiken

(1) eu-LISA stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen der Betrieb des SIS anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits-, Sicherheits- und Dienstqualitätszielen überwacht werden kann.

(2) Zum Zwecke der Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten, zur Berichterstattung über die Datenqualität und zur Ausarbeitung von Statistiken hat eu-LISA Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im zentralen SIS.

(3) eu-LISA erstellt tägliche, monatliche und jährliche Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt. Zudem erstellt eu-LISA jährliche Berichte über die Zahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie und darüber, wie oft das SIS abgefragt und wie oft zwecks Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer Ausschreibung — sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt — auf das System zugegriffen wurde. Die erstellten Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Der jährliche Statistikbericht wird veröffentlicht.

(4) Die Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache stellen eu-LISA und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die für die Erstellung der in den Absätzen 3, 6, 8 und 9 genannten Berichte erforderlich sind.

(5) Diese Informationen umfassen separate Statistiken über die Zahl der Abfragen durch die oder im Namen der Stellen, die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen oder für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Wasserfahrzeuge (einschließlich Wasserfahrzeugmotoren) und Luftfahrzeuge (einschließlich Flugzeugmotoren) oder deren Verkehrsmanagement sowie für die Zulassung von Schusswaffen zuständig sind. In diesen Statistiken wird auch die Zahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie ausgewiesen.

(5a) Die Mitgliedstaaten, Europol und eu-LISA stellen der Kommission die Informationen zur Verfügung, die als Beitrag zu der Bewertung und den Berichten gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/794 erforderlich sind.

(6) eu-LISA stellt dem Europäischen Parlament, dem Rat, den Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol, Eurojust, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache sowie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten alle von ihr erstellten Statistikberichte zur Verfügung.

Um die Umsetzung der Unionsrechtsakte, unter anderem für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013, zu überwachen, kann die Kommission eu-LISA ersuchen, regelmäßig oder ad hoc zusätzliche spezifische Statistikberichte über die Leistung des SIS, die Nutzung des SIS und den Austausch von Zusatzinformationen bereitzustellen.

Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann eu-LISA ersuchen, regelmäßig oder ad hoc zusätzliche spezifische Statistikberichte zur Durchführung der in den Artikeln 11 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1624 genannten Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen bereitzustellen.

(7) Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 4 und der Absätze 3, 4 und 6 des vorliegenden Artikels speichert eu-LISA die Daten nach Artikel 15 Absatz 4 und nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in dem in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten zentralen Speicher für Berichte und Statistiken; dies darf eine Identifizierung einzelner Personen nicht ermöglichen.

eu-LISA gestattet der Kommission und den Stellen nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels, maßgeschneiderte Berichte und Statistiken zu erhalten. Auf Anfrage gewährt eu-LISA den Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Zugang zu dem zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/818.

(8) Zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gemäß Artikel 79 Absatz 5 und danach alle zwei Jahre unterbreitet eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die technische Funktionsweise des zentralen SIS und der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich der ihrer Sicherheit, über das AFIS und über den bilateralen und multilateralen Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten. Dieser Bericht wird, sobald die entsprechende Technik eingesetzt wird, auch eine Bewertung der Nutzung von Gesichtsbildern zur Identifizierung von Personen enthalten.

(9) Drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gemäß Artikel 79 Absatz 5 und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung des zentralen SIS und des bilateralen und multilateralen Austauschs von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das zentrale SIS und die Sicherheit des zentralen SIS und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb des Systems. Der Bewertungsbericht umfasst auch eine Beurteilung des AFIS und der Aufklärungskampagnen über das SIS, die gemäß Artikel 19 von der Kommission durchgeführt werden.

Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über den Betrieb des Zentralregisters nach Absatz 7 dieses Artikels und die für dieses Register geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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