Artikel 8 VO (EU) 2018/1862
Austausch von Zusatzinformationen
(1) Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs. Die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen technischen und personellen Ressourcen bereit, um die fortlaufende Verfügbarkeit und den fristgerechten und wirksamen Austausch von Zusatzinformationen sicherzustellen. Sollte die Kommunikationsinfrastruktur nicht zur Verfügung stehen, so greifen die Mitgliedstaaten auf andere in geeigneter Weise gesicherte technische Mittel für den Austausch von Zusatzinformationen zurück. Eine Liste von in geeigneter Weise gesicherten technischen Mitteln wird im SIRENE-Handbuch festgelegt.
(2) Zusatzinformationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gemäß Artikel 64 übermittelt wurden, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat vorher seine Zustimmung zu einer anderweitigen Verwendung erteilt.
(3) Die SIRENE-Büros erfüllen ihre Aufgaben schnell und effizient, insbesondere indem sie so schnell wie möglich, jedoch spätestens zwölf Stunden nach Eingang, auf ein Ersuchen um Zusatzinformationen antworten. Im Falle von Ausschreibungen wegen terroristischer Straftaten, von Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft und von Ausschreibungen von Kindern gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c, handeln die SIRENE-Büros umgehend.
Ersuchen um Zusatzinformationen mit höchster Priorität werden in den SIRENE-Formularen als „URGENT” (dringend) gekennzeichnet, und der Grund für die Dringlichkeit wird angegeben.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit genauen Vorschriften für die Aufgaben der SIRENE-Büros gemäß dieser Verordnung und für den Austausch von Zusatzinformationen in Form eines Handbuchs mit der Bezeichnung „SIRENE-Handbuch” . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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