Artikel 14 VO (EU) 2018/1877
Vollzug des 11. EEF nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung
(1) Artikel 57, Artikel 59 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.
(2) Der Kommission obliegt die Wahrnehmung der in Artikel 57 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der im Beschluss 2013/755/EU genannten Aufgaben der Union. Zu diesem Zweck führt sie die Einnahmen und Ausgaben des 11. EEF nach Maßgabe dieses Teils und des Teils 3 der vorliegenden Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der Mittel des 11. EEF aus.
(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel des 11. EEF nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung verwendet werden.
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