Artikel 17 VO (EU) 2018/1877

Der Anweisungsbefugte

(1) Der jährliche Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 74 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 enthält im Anhang Tabellen, aus denen für jede Mittelausstattung und für jedes Land, jedes Gebiet, jede Region und jede Teilregion der jeweilige Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der zweckgebundenen Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie die entsprechenden kumulierten Beträge seit der Einrichtung des EEF ersichtlich sind.

(2) Erfährt der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission von Problemen bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der Mittel des 11. EEF, so stellt er gemeinsam mit dem ernannten nationalen, regionalen, AKP-internen oder territorialen Anweisungsbefugten die erforderlichen Kontakte her, um Abhilfe zu schaffen, und ergreift jegliche notwendigen Maßnahmen. Nimmt der nationale, regionale, AKP-interne oder territoriale Anweisungsbefugte die ihm im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen oder im Beschluss 2013/755/EU übertragenen Aufgaben nicht wahr oder ist er dazu nicht in der Lage, kann ihn der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission vorübergehend ersetzen und in seinem Namen und Auftrag im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung handeln. In einem solchen Fall kann die Kommission einen finanziellen Ausgleich aus den dem betreffenden AKP-Staat oder ÜLG gewährten Mitteln für die ihr entstandene zusätzliche administrative Belastung geltend machen.

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