Artikel 30 VO (EU) 2018/1877

Indirekte Mittelverwaltung

(1) Vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels finden die Artikel 154 bis 159 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Anwendung. Für die Zwecke des Artikels 158 jener Verordnung kann die indirekte Mittelverwaltung mit Drittländern auch in Form einer mit der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene getroffenen Finanzierungsvereinbarung erfolgen.

(2) Die die Mittel des 11. EEF ausführenden Einrichtungen sorgen für Kohärenz mit der Außenpolitik der Union und können Haushaltsvollzugsaufgaben unter Bedingungen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind, anderen Einrichtungen übertragen. Sie erfüllen jährlich ihre Verpflichtungen nach Artikel 155 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Der Bestätigungsvermerk wird binnen einem Monat nach Bericht und Verwaltungserklärung vorgelegt und ist als Gewährleistung für die Kommission zu berücksichtigen.

Internationale Organisationen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und Einrichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi jener Verordnung, denen die Kommission Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen hat, können ihrerseits gemeinnützigen Organisationen, die über eine geeignete operative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, Haushaltsvollzugsaufgaben unter Bedingungen übertragen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind.

AKP-Staaten und ÜLG können die Mittel des 11. EEF durch ihre Dienststellen und privatrechtlichen Einrichtungen auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags ausführen. Diese Stellen sind auf der Grundlage offener, transparenter, angemessener und nicht diskriminierender Verfahren auszuwählen; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Bedingungen des Dienstleistungsvertrags werden in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

(3) Soweit der 11. EEF in indirekter Mittelverwaltung mit AKP-Staaten, ÜLG oder deren regionalen Organisationen durchgeführt wird, verfährt die Kommission unbeschadet der Zuständigkeiten der öffentlichen Auftraggeber folgendermaßen:

a)
Sie zieht erforderlichenfalls gemäß den Artikeln 101 bis 106 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 mit Ausnahme von deren Artikel 101 Absätze 7 bis 9 Forderungen von Empfängern öffentlicher Auftraggeber ein, auch im Wege eines Beschlusses, der unter denselben Bedingungen wie den in Artikel 299 AEUV festgelegten vollstreckbar ist.
b)
Sie kann, wenn die Umstände dies erfordern, verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen gegen die Teilnehmer oder Empfänger des öffentlichen Auftraggebers sowie gegen andere Stellen oder Personen, die sich gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber in einer der in Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Situationen befinden, unter denselben Bedingungen, wie sie in den Artikeln 135 bis 143 jener Verordnung festgelegt sind, verhängen.

Die Finanzierungsvereinbarung enthält diesbezügliche Bestimmungen.

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