Artikel 34 VO (EU) 2018/1877
Finanzierungsinstrumente
(1) Artikel 208 Absätze 4 und 5, Artikel 209 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 210 Absatz 1, Artikel 214, Artikel 215 Absätze 2 bis 7 und Artikel 216 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.
(2) Im Rahmen des 11. EEF können Finanzierungsinstrumente eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten oder andere Parteien können zu diesen Instrumenten beitragen.
(3) Der 11. EEF ist befugt, zu Finanzierungsinstrumenten oder zur Dotierung von Haushaltsgarantien beizutragen, die durch den Unionshaushalt geschaffen werden.
(4) Finanzierungsinstrumente können in den in Artikel 24 genannten Finanzierungsbeschlüssen festgelegt werden. Diese Instrumente werden wann immer möglich unter Federführung der EIB, eines multilateralen europäischen Finanzinstituts wie etwa der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder eines bilateralen europäischen Finanzinstitutswie etwa eine bilaterale Entwicklungsbank, ausgeführt und dürfen mit weiteren Zuschüssen aus anderen Quellen zusammengelegt werden.
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