Artikel 7 VO (EU) 2018/1877

Grundsatz der Gesamtdeckung

(1) Es gilt Artikel 20 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Unbeschadet des Artikels 8 dieser Verordnung dienen alle Einnahmen zur Deckung des geschätzten Gesamtbetrags für Zahlungen.

(2) Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Einnahmen verringern automatisch Zahlungen zulasten der Mittelbindung, aus der die Einnahmen hervorgehen.

(3) Die Union ist nicht befugt, im Rahmen des 11. EEF Kredite aufzunehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.