Artikel 9 VO (EU) 2018/1877

Grundsatz der Spezialität

(1) Mittel des 11. EEF werden nach AKP-Staat oder ÜLG und nach den Hauptinstrumenten der Zusammenarbeit sachlich gegliedert.

(2) In Bezug auf die AKP-Staaten sind die Hauptinstrumente der Zusammenarbeit in dem in Anhang Ic des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens enthaltenen Finanzprotokoll niedergelegt. Die Gliederung der Mittel (vorläufige Mittelausstattungen) erfolgt auch auf der Grundlage des Internen Abkommens und der Verordnung (EU) 2015/322 und berücksichtigt die Mittel, die für Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Ausführung gemäß Artikel 6 des Internen Abkommens vorbehalten sind.

(3) In Bezug auf die ÜLG sind die Hauptinstrumente der Zusammenarbeit in Teil 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/755/EU niedergelegt. In der Gliederung der Mittel werden auch die nicht zugeteilte Reserve gemäß Artikel 3 Absatz 3 des genannten Anhangs sowie die für Studien oder Maßnahmen technischer Hilfe zugewiesenen Mittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Anhangs berücksichtigt.

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