Präambel VO (EU) 2018/1877

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits(1) in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen” ),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet(2) (im Folgenden „Internes Abkommen” ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(3),

nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates(4) werden die Modalitäten der Ausführung der Finanzmittel des 11. EEF (im Folgenden „11. EEF” ) festgelegt. Diese Modalitäten betreffen insbesondere die anwendbaren Grundsätze, die Zusammensetzung der Mittel des 11. EEF, die Finanzakteure und mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten Einrichtungen, die Finanzierungsbeschlüsse, Mittelbindungen und Zahlungen, die Förderungsinstrumente einschließlich Auftragsvergabe, Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und Unions-Treuhandfonds, die Rechnungslegung und Rechnungsführung, die externe Prüfung durch den Rechnungshof und die Entlastung durch das Europäische Parlament sowie die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltete Investitionsfazilität.
(2)
Aus Gründen der Vereinfachung und der Kohärenz wurde die Verordnung (EU) 2015/323 so weit wie möglich an die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission(6) angeglichen. Diese Angleichung erfolgte durch direkte Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen und erleichterte einerseits die Ermittlung von Besonderheiten der Mittelausführung des 11. EEF und verringerte andererseits die Vielfalt der Finanzierungsvorschriften der Union im Außenbereich, die für die Empfänger, die Kommission und andere Beteiligte eine unnötige Belastung verursacht.
(3)
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 wurden zusammengefasst und durch einen einzigen Rechtsakt, die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), ersetzt, mit der erhebliche Änderungen und Verbesserungen eingeführt wurden und die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union vereinfacht wurde. Im Interesse der Vereinfachung sollte die Finanzregelung für den 11. EEF so weit wie möglich an jene Verordnung angeglichen werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und unter Berücksichtigung der erheblichen Anzahl von Änderungen, die für diese Angleichung notwendig sind, sollte die Verordnung (EU) 2015/323 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(4)
Es sei erneut darauf hingewiesen, dass der Rahmen für die Mittelausführung des 11. EEF neben der vorliegenden Verordnung aus dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, insbesondere aus dessen Anhang IV, aus dem Internen Abkommen, aus dem Beschluss 2013/755/EU des Rates(8) und aus der Verordnung (EU) 2015/322 des Rates(9) besteht.
(5)
Die Mittelausführung des 11. EEF sollte sich an den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit, der Rechnungseinheit, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz orientieren. In Anbetracht des mehrjährigen Rahmens des 11. EEF sollte der Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit auf den 11. EEF nicht angewandt werden.
(6)
Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem 11. EEF und für die Länderzuweisung von finanziellem Beistand für die überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLG” ), auf die Teil IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, sollten festgelegt werden.
(7)
Die Vorschriften bezüglich der Finanzakteure, d. h. der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer, der Übertragung der Aufgaben dieser Personen sowie deren Verantwortlichkeit sollten an die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden, da diese Akteure im Rahmen der Kommission bei deren Ausführung des 11. EEF gemäß der vorliegenden Verordnung tätig werden.
(8)
Es ist notwendig, die Modalitäten festzulegen, nach denen der bevollmächtigte Anweisungsbefugte die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aktionen erforderlichen Maßnahmen trifft; dies sollte in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen, regionalen, AKP-internen oder territorialen Anweisungsbefugten geschehen.
(9)
Die Vorschriften über die Methoden der Ausführung, d. h. über die Betrauung mit Haushaltsvollzugsaufgaben sowie über deren Bedingungen und Grenzen, sollten an die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Darüber hinaus sollte eine Bestimmung über die weitere Betrauung mit Haushaltsvollzugsaufgaben aufgenommen werden, die der in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) enthaltenen entspricht, um eine kohärente Umsetzung der Finanzierung des auswärtigen Handelns zu gewährleisten. Gleichwohl sollte die vorliegende Verordnung spezifische Bestimmungen über die zeitweilige Wahrnehmung der Aufgaben des nationalen Anweisungsbefugten, über die Betrauung eines Dienstleisters durch die AKP-Staaten und die ÜLG sowie über die Verstärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union im Falle indirekter Mittelverwaltung mit AKP-Staaten und ÜLG enthalten.
(10)
Die Bestimmungen über Finanzierungsbeschlüsse sollten an die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden, soweit die Kommission den 11. EEF im Rahmen der vorliegenden Verordnung durchführt.
(11)
Die Vorschriften über die Mittelbindung mit Ausnahme der vorläufigen Mittelbindungen sollten an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Ferner sollten Fristverlängerungen vorgesehen werden, soweit es für in indirekter Mittelverwaltung durch AKP-Staaten oder ÜLG durchgeführte Maßnahmen erforderlich ist.
(12)
Die Zahlungsfristen sollten denen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Für Fälle, in denen AKP-Staaten und ÜLG nicht mit der Ausführung von Zahlungen im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung betraut sind und sofern daher die Kommission weiterhin Zahlungen an Empfänger leistet, sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden.
(13)
Verschiedene Durchführungsbestimmungen zum internen Prüfer, zur ordnungsgemäßen Verwaltung und zum Rechtsbehelf, zum IT-System, zur elektronischen Übermittlung, zur elektronischen Verwaltung, zu den verwaltungsrechtlichen und finanziellen Sanktionen und zum Gebrauch der zentralen Ausschlussdatenbank sollten an diejenigen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Des Weiteren sollte der Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die Verhängung von Sanktionen verstärkt werden, soweit der 11. EEF im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit AKP-Staaten und ÜLG ausgeführt wird.
(14)
Die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Sachverständigen sollten an diejenigen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Die Vorschriften über Finanzierungsinstrumente und Unions-Treuhandfonds sollten abgestimmt auf die Eigenart des 11. EEF angeglichen werden. Bei ÜLG gewährten Budgethilfen sollte den institutionellen Verbindungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen werden.
(15)
Die Vorschriften über Rechnungslegung und Rechnungsführung sowie über externe Prüfung und Entlastung sollten denjenigen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 entsprechen.
(16)
Die Bedingungen für die Ausübung der Befugnisse des Rechnungshofs in Bezug auf den 11. EEF sollten festgelegt werden.
(17)
Die Bedingungen für die Verwaltung der 11. EEF-Mittel durch die EIB sollten festgelegt werden.
(18)
Die Bestimmungen über die Prüfung der von der EIB verwalteten Mittel des 11. EEF durch den Rechnungshof sollten der in Artikel 287 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Dreiervereinbarung zwischen Rechnungshof, EIB und Kommission entsprechen.
(19)
In den Übergangsbestimmungen sollten die Vorschriften über die Behandlung von Restbeträgen und Einnahmen aus dem 8., 9. und 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „vorangegangene EEF” ) sowie die Anwendung dieser Verordnung auf noch laufende Maßnahmen im Rahmen dieser EEF festgelegt werden.
(20)
Diese Verordnung sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ausgelegt werden, es sei denn, eine solche Auslegung wäre mit den Besonderheiten des 11. EEF, wie sie im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, im Internen Abkommen, im Beschluss 2013/755/EU oder in der Verordnung (EU) 2015/322 vorgesehen sind, nicht vereinbar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)

ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(3)

ABl. C 396 vom 31.10.2018, S. 1.

(4)

Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17).

(5)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(7)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)

Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union ( „Übersee-Assoziationsbeschluss” ) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(9)

Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).

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