Präambel VO (EU) 2018/1880

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.
(2)
Die Denaturierungsmittel, die im jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt werden, um Alkohol gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG vollständig zu denaturieren, sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission(2) beschrieben.
(3)
Am 6. Juni 2018 teilte die Tschechische Republik der Kommission die Denaturierungsmittel zur vollständigen Denaturierung von Alkohol mit, die sie für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie einzusetzen beabsichtigt.
(4)
Die Kommission hat diese Mitteilung am 4. Juli 2018 an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet.
(5)
Es wurden keine Einwände bei der Kommission erhoben.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.