Präambel VO (EU) 2018/1880
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.
- (2)
- Die Denaturierungsmittel, die im jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt werden, um Alkohol gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG vollständig zu denaturieren, sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission(2) beschrieben.
- (3)
- Am 6. Juni 2018 teilte die Tschechische Republik der Kommission die Denaturierungsmittel zur vollständigen Denaturierung von Alkohol mit, die sie für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie einzusetzen beabsichtigt.
- (4)
- Die Kommission hat diese Mitteilung am 4. Juli 2018 an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet.
- (5)
- Es wurden keine Einwände bei der Kommission erhoben.
- (6)
- Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12).
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