Artikel 2 VO (EU) 2018/1882
Die Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung/Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten für die Kategorien gelisteter Seuchen für die gelisteten Arten und Gruppen gelisteter Arten, die in der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
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