Präambel VO (EU) 2018/1883

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999(1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthält die Verfahren für die Identifizierung von Fischereifahrzeugen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (im Folgenden „IUU” ), sowie die Verfahren für die Aufstellung einer Unionsliste solcher Schiffe (im Folgenden „Unionsliste” ). Artikel 37 der genannten Verordnung sieht Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen vor, die in dieser Liste geführt sind.
(2)
Die Unionsliste wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission(2) aufgestellt und mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 724/2011(3), (EU) Nr. 1234/2012(4), (EU) Nr. 672/2013(5), (EU) Nr. 137/2014(6), (EU) 2015/1296(7), (EU) 2016/1852(8) und (EU) 2017/2178(9) geändert.
(3)
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen Fischereifahrzeuge, die in die von regionalen Fischereiorganisationen geführten Listen der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, auch in die Unionsliste aufgenommen werden.
(4)
Alle regionalen Fischereiorganisationen erstellen nach ihren jeweiligen Vorschriften(10) die Listen der IUU-Schiffe und aktualisieren sie regelmäßig.
(5)
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 muss die Kommission nach Eingang der von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betreiben, die Unionsliste aktualisieren. Da die regionalen Fischereiorganisationen der Kommission neue Listen übermittelt haben, sollte die Unionsliste jetzt aktualisiert werden.
(6)
Da ein und dasselbe Schiff, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt es in die Listen der regionalen Fischereiorganisationen aufgenommen wurde, unter verschiedenen Namen und/oder Flaggen geführt werden kann, sollte die aktualisierte Unionsliste die verschiedenen Namen und/oder Flaggen enthalten, die von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen erfasst wurden.
(7)
Die Schiffe „Itziar II” (11) und „Tchaw” (12), die derzeit in der Unionsliste geführt werden, wurden aus der Liste der Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) gestrichen, da sie stillgelegt wurden. Diese Schiffe sollten daher aus der Unionsliste gestrichen werden, auch wenn sie in der Liste der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) noch geführt werden.
(8)
Das Schiff „Xin Shi Ji 16” (13), das derzeit in der Unionsliste geführt wird, wurde aus der Liste der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) in Übereinstimmung mit deren Entschließung C-15-01 gestrichen. Das Schiff sollte daher aus der Unionsliste gestrichen werden, auch wenn es in der Liste der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) noch geführt wird.
(9)
Die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22.

(3)

ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 14.

(4)

ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 38.

(5)

ABl. L 193 vom 16.7.2013, S. 6.

(6)

ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 47.

(7)

ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 12.

(8)

ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 5.

(9)

ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 14.

(10)

Letzte Änderungen: CCAMLR: NPC-IUU-Liste, verabschiedet auf der 37. Jahrestagung CCAMLR-XXXVII vom 22. Oktober bis 2. November 2018; GFCM: IUU-Liste, verabschiedet auf der 41. Tagung vom 16. bis 20. Oktober 2017; IATTC: Liste 2017, verabschiedet auf der 93. Tagung vom 27. bis 30. August 2018; ICCAT: IUU-Liste 2017, verabschiedet auf der 25. Tagung der Kommission vom 14. bis 21. November 2017; IOTC: IUU-Liste 2018 der IOTC, verabschiedet auf der 22. IOTC-Tagung vom 21. bis 25. Mai 2018; NAFO: IUU-Liste der NAFO, verabschiedet auf der 40. Jahrestagung vom 17. bis 21. September 2018; NEAFC: IUU-B-Liste AM 2017-18, verabschiedet auf der 36. Jahrestagung vom 13. bis 17. November 2017; NPFC: IUU-Liste der NPFC, verabschiedet auf der 4. Tagung der Kommission vom 3. bis 5. Juli 2018; SEAFO: IUU-Liste der SEAFO, verabschiedet auf der 14. Jahrestagung der Kommission vom 27. bis 30. November 2017; SIOFA: IUU-Liste der SIOFA, verabschiedet auf der 5. Tagung der Vertragsparteien vom 25. bis 29. Juni 2018; SPRFMO: IUU-Liste 2018, verabschiedet auf der 6. Tagung der Kommission vom 30. Januar bis 3. Februar 2018; WCPFC: IUU-Liste der WCPFC für 2018, in Kraft seit dem 7. Februar 2018, verabschiedet auf der 14. ordentlichen Tagung der Kommission vom 3. bis 7. Dezember 2017.

(11)

IMO-Schiffsnummer: 6803961.

(12)

IMO-Schiffsnummer: 6818930.

(13)

Nummern der RFMO: 20140001 [ICCAT] und 15579 [IATTC].

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