Artikel 1 VO (EU) 2018/1889

Die in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Zeiträume von 15 Monaten, die zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/815 verlängert wurden, werden um weitere sechs Monate bis zum 15. Juni 2019 verlängert.

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