ANHANG II VO (EU) 2018/1913

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird Eintrag Nr. 106 zu Tribenuron gestrichen;
2.
in Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
128

Tribenuron (Ausgangsstoff)

CAS-Nr.: 106040-48-6

CIPAC-Nr.: 546

2-[[(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-methylcarbamoyl]sulfamoyl]benzoic acid ≥ 960 g/kg (als Tribenuron-methyl) 1. Februar 2019 30. Januar 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Tribenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Verbraucher, insbesondere auf Rückstände in tierischen Erzeugnissen;

den Schutz des Grundwassers;

den Schutz von Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

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