ANHANG II VO (EU) 2018/1913
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird Eintrag Nr. 106 zu Tribenuron gestrichen;
- 2.
-
in Teil B wird folgender Eintrag angefügt:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 128 Tribenuron (Ausgangsstoff)
CAS-Nr.: 106040-48-6
CIPAC-Nr.: 546
2-[[(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-methylcarbamoyl]sulfamoyl]benzoic acid ≥ 960 g/kg (als Tribenuron-methyl) 1. Februar 2019 30. Januar 2034 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Tribenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
- —
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den Schutz der Verbraucher, insbesondere auf Rückstände in tierischen Erzeugnissen;
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den Schutz des Grundwassers;
- —
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den Schutz von Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
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