Präambel VO (EU) 2018/1923

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission(2) gelten Beihilfen bis zu einer bestimmten Obergrenze, die Unternehmen für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden, als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit.
(2)
Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 endet am 31. Dezember 2018.
(3)
Die Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 haben gezeigt, dass die Gründe für die Befreiung solcher Ausgleichsmaßnahmen von der Anmeldepflicht nach wie vor gültig sind und dass sich die Voraussetzungen, auf deren Grundlage der Geltungsbereich und der Inhalt der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 festgelegt wurden, nicht wesentlich geändert haben. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit und verringert den Verwaltungsaufwand für De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Um für Kontinuität zu sorgen und eine Erhöhung der Befolgungskosten für die betreffenden Dienstleistungen zu vermeiden, sollten folglich zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderungen vorgenommen werden.
(4)
Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 sollte somit um zwei Jahre verlängert werden.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).

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