Präambel VO (EU) 2018/1924

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission(2) ist festgelegt, dass das Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entsprechend für eine gemäß Artikel 54 Absatz 1 der genannten Verordnung vorzunehmende Löschung einer Eintragung gilt.
(2)
Gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission wurde der Antrag auf Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) „Mostviertler Birnmost” im Amtsblatt der Europäischen Union(3) veröffentlicht.
(3)
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Mostviertler Birnmost” (g.g.A.) aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gelöscht werden.
(4)
Nach Artikel 54 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden solche Löschungen nach dem in Artikel 57 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17).

(3)

ABl. C 62 vom 17.2.2018, S. 15.

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