Präambel VO (EU) 2018/1924
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission(2) ist festgelegt, dass das Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entsprechend für eine gemäß Artikel 54 Absatz 1 der genannten Verordnung vorzunehmende Löschung einer Eintragung gilt.
- (2)
- Gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission wurde der Antrag auf Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) „Mostviertler Birnmost” im Amtsblatt der Europäischen Union(3) veröffentlicht.
- (3)
- Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Mostviertler Birnmost” (g.g.A.) aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gelöscht werden.
- (4)
- Nach Artikel 54 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden solche Löschungen nach dem in Artikel 57 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17).
- (3)
ABl. C 62 vom 17.2.2018, S. 15.
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