Präambel VO (EU) 2018/1929

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.
(2)
Nachdem am 11. November 2018 in der sogenannten „Volksrepublik Donezk” und der sogenannten „Volksrepublik Lugansk” sogenannte „Wahlen” abgehalten wurden, ist der Rat der Auffassung, dass neun Personen in die im Anhang des Beschlusses 2014/269/GASP enthaltene Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.
(3)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

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