Präambel VO (EU) 2018/1935

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands(1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses betreffend das anzuwendende Recht, die Zuständigkeit und die Vollstreckung in Fragen des ehelichen Güterstands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1103 sollen mehrere Formblätter erstellt werden.
(2)
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/954 des Rates(2) zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare wird mit der Verordnung (EU) 2016/1103 eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare zwischen Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden eingeführt. Folglich beteiligen sich nur diese Mitgliedstaaten an der Annahme dieser Verordnung.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses betreffend das anzuwendende Recht, die Zuständigkeit und die Vollstreckung in Fragen des ehelichen Güterstands.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1.

(2)

Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 16).

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