Präambel VO (EU) 2018/1937
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sind die Verwaltungsbehörden aufgeführt, auf die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Bezug genommen wird.
- (2)
- Das Vereinigte Königreich und Lettland haben der Kommission mitgeteilt, dass sich Änderungen bezüglich der in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aufzuführenden Verwaltungsbehörden ergeben haben.
- (3)
- Die von dem Vereinigten Königreich und Lettland mitgeteilten und im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verwaltungsbehörden genügen den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aufgeführten Anforderungen.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses betreffend das anwendbare Recht, die Zuständigkeit und Vollstreckung in Ehesachen, in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie in Bezug auf Unterhaltssachen.
- (5)
- Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.
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