Artikel 7 VO (EU) 2018/196

(1) Auf Waren des Anhangs I, für die vor dem 30. April 2005 eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollsenkung erteilt wurde, werden keine zusätzlichen Einfuhrzölle erhoben.

(2) Auf Waren des Anhangs I, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates(1) von den Einfuhrabgaben befreit sind, werden keine zusätzlichen Einfuhrzölle erhoben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

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