ANHANG VO (EU) 2018/1967

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff „Paromomycin” folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) Therapeutische Einstufung
Paromomycin Paromomycin Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten 500 μg/kg Muskel

Für Fisch betrifft der Muskel-Rückstandshöchstmengenwert „Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen” .

Die Rückstandshöchstmengenwerte für Leber und Nieren gelten nicht für Fisch.

Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

Mittel gegen Infektionen/Antibiotika
1500 μg/kg Leber
1500 μg/kg Nieren
200 μg/kg Eier

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