Artikel 13 VO (EU) 2018/1971

Arbeitsgruppen

(1) In begründeten Fällen und insbesondere zur Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms des GEREK kann der Regulierungsrat Arbeitsgruppen einrichten.

(2) Der Regulierungsrat ernennt die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen, die nach Möglichkeit verschiedene NRB vertreten.

(3) Die Arbeitsgruppen stehen Sachverständigen aus allen NRB, die sich an der Arbeit des GEREK beteiligen, und der Kommission zur Teilnahme offen.

Die Arbeitsgruppen stehen auch dem Personal des GEREK-Büros, das zu den Regulierungstätigkeiten der Arbeitsgruppen beiträgt und sie in administrativer Hinsicht unterstützt, zur Teilnahme offen.

An den Arbeitsgruppen, die zur Ausführung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Aufgaben eingerichtet werden, nehmen die Sachverständigen der Kommission nicht teil.

In Arbeitsgruppen, die zur Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iv, vi, vii und viii, Buchstabe d Ziffern i, ii, ix, x und xi, Buchstabe j Ziffern ii und iii, Buchstabe l, sowie gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Buchstabe j Ziffer i, dieser Verordnung eingerichtet werden, werden die Standpunkte von Sachverständigen aus anderen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 gemeldeten zuständigen Behörden berücksichtigt.

Bei Bedarf können der Regulierungsrat oder die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen einzelne auf dem jeweiligen Gebiet als sachkundig anerkannte Sachverständige auffordern, im Einzelfall an den Sitzungen der Arbeitsgruppen teilzunehmen.

(4) Der Regulierungsrat nimmt Verfahrensvorschriften an, in denen die praktischen Modalitäten für die Arbeit der Arbeitsgruppen festgelegt sind.

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