Artikel 18 VO (EU) 2018/1971

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2) Der Direktor des GEREK-Büros nimmt an den Beratungen mit Ausnahme der Beratungen im Zusammenhang mit Artikel 32 teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus beruft der Vorsitzende auf eigene Veranlassung, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder außerordentliche Sitzungen ein.

(4) Der Verwaltungsrat kann jede Person, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats bei den Sitzungen Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom GEREK-Büro geführt.

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