Artikel 32 VO (EU) 2018/1971

Ernennung des Direktors

(1) Der Direktor wird als Zeitbediensteter des GEREK-Büros gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

(2) Der Direktor wird vom Verwaltungsrat nach einem offenen, transparenten Auswahlverfahren aufgrund seiner Leistung, seiner Management-, Verwaltungs- und Haushaltsführungskompetenzen sowie seiner für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste relevanten Fähigkeiten und Erfahrungen ernannt.

Die Liste der Bewerber darf nicht vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden allein vorgeschlagen werden. In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Modalitäten für ein Verfahren zur Erstellung einer Auswahlliste der in die engere Wahl kommenden Bewerber und für ein Abstimmungsverfahren im Einzelnen geregelt.

(3) Für den Abschluss des Vertrags mit dem Direktor wird das GEREK-Büro durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(4) Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(5) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums nimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrats unter Berücksichtigung einer Evaluierung der Leistung des Direktors und der Aufgaben und Herausforderungen des GEREK-Büros eine Bewertung vor. Diese Bewertung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(6) Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Direktors unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 5 einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(7) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, falls er beabsichtigt, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(8) Ein Direktor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(9) Wird die Amtszeit des Direktors nicht verlängert, so bleibt der Direktor auf Beschluss des Verwaltungsrats über die ursprüngliche Amtszeit hinaus bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

(10) Der Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag eines Mitglieds enthoben werden.

(11) Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Direktors mit einer Abstimmung mit der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.

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