Artikel 44 VO (EU) 2018/1971

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung des GEREK-Büros bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom GEREK-Büro geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof” ) zuständig.

(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das GEREK-Büro die von seinen Dienststellen oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4) Für Streitigkeiten über den in Absatz 3 genannten Schadenersatz ist der Gerichtshof zuständig.

(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem GEREK-Büro bestimmt sich nach den für sie geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts bzw. der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

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