Artikel 49 VO (EU) 2018/1971

Übergangsbestimmungen

(1) Das GEREK-Büro ist in Bezug auf das Eigentum und alle Übereinkünfte, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger des durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 errichteten Büros.

Diese Verordnung berührt insbesondere nicht die Rechte und Pflichten des Personals des Büros. Die Arbeitsverträge des Personals können im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel des GEREK-Büros verlängert werden.

(2) Mit Wirkung vom 20. Dezember 2018 fungiert der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 ernannte Verwaltungsdirektor als Direktor und nimmt die Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahr. Die sonstigen Bedingungen des Vertrags des Verwaltungsdirektors bleiben unverändert.

(3) Der Verwaltungsrat kann beschließen, die Amtszeit des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Direktors um eine weitere Amtszeit zu verlängern. Artikel 32 Absätze 5 und 6 gelten sinngemäß. Die gesamte Amtsdauer des Direktors darf insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(4) Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat gemäß den Artikeln 7 und 15 der vorliegenden Verordnung setzen sich aus den Mitgliedern des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses gemäß den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 zusammen, bis neue Vertreter ernannt werden.

(5) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Regulierungsrats und des Verwaltungsrats, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 ernannt wurden, bleiben während der verbleibenden Dauer ihrer einjährigen Amtszeit als Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Regulierungsrats nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung bzw. als Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats nach Artikel 17 der vorliegenden Verordnung im Amt. Ernennungen von Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Regulierungsrates und des Verwaltungsausschusses auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009, die vor dem 20. Dezember 2018 vorgenommen wurden und über dieses Datum hinausreichen, behalten ihre Gültigkeit.

(6) Das Haushaltsentlastungsverfahren für den auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 genehmigten Haushaltsplan erfolgt gemäß den Bestimmungen jener Verordnung.

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