Artikel 7 VO (EU) 2018/1971

Zusammensetzung des Regulierungsrats

(1) Der Regulierungsrat setzt sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

Jedes Mitglied wird von der NRB benannt, die in erster Linie für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 zuständig ist. Für die Benennung als Mitglied kommen der Vorsitzende der NRB oder ein Mitglied des NRB-Kollegiums bzw. deren Vertreter in Frage.

(2) Jedes Mitglied des Regulierungsrats hat einen Stellvertreter, der von der NRB benannt wird. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit. Für die Benennung dieser Person kommen der Vorsitzende der NRB, ein Mitglied des NRB-Kollegiums, deren Vertreter oder ein Mitglied des Personals der NRB in Frage.

(3) Die Mitglieder des Regulierungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Bereich der elektronischen Kommunikation unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen benannt. Um die Kontinuität der Arbeit des Regulierungsrats zu gewährleisten, bemühen sich alle NRB, die Benennungen vornehmen, um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Mitglieder, und nach Möglichkeit auch von deren Stellvertretern, und streben ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen an.

(4) Die Kommission nimmt ohne Stimmrecht an allen Beratungen des Regulierungsrats teil und wird auf angemessen hoher Ebene vertreten.

(5) Eine auf dem neuesten Stand befindliche Liste der Mitglieder des Regulierungsrats und ihrer Stellvertreter wird zusammen mit den jeweiligen Interessenerklärungen veröffentlicht.

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